Abgabeerklärung für Wasserentnahmen

Änderungen im Sächsischen Wassergesetz beachten - Frist: 31. März 2024

Rechtsanwältin Sandra Bach
23. März 2024

Zum 1. Januar 2023 sind Änderungen des Sächsischen Wassergesetzes zur Wasserentnahme getreten, die Auswirkungen auf die Abgabeerklärungen für die betriebliche Wasserentnahme zum 31. März 2024 haben. Die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen möchten wir hier vorstellen.

1. Abgabepflicht

Die Abgabepflicht ist in § 91 Sächsisches Wassergesetz näher geregelt und normiert in den Ziffern 1 bis 10 einschlägige Ausnahmetatbestände.

Beispielsweise besteht eine Abgabepflicht gem. § 91 Abs. 2 Nr. 5 Sächsisches Wassergesetz nicht, wenn die Entnahmemenge insgesamt weniger als 2.000 m³ beträgt.

2. Abgabesätze

Ab dem Veranlagungsjahr 2023 gilt ein einheitlicher Abgabesatz für Grundwasserentnahmen von 0,056 EUR/m³ und für Oberflächenwasserentnahmen von 0,017 EUR/m³; § 91a Sächsisches Wassergesetz.

3. Anbringung von Mengenmessgeräten

Wer abgabepflichtig ist, hat die Wasserentnahmeanlage ab dem Veranlagungsjahr 2023 mit einem geeigneten Mengenmessgerät auszurüsten. Die Mengenmessergebnisse sind aufzuzeichnen und der Abgabeerklärung beizufügen. Sie sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Pflicht zur Ausrüstung der Wasserentnahmeanlage mit einem geeigneten Mengenmessgerät entfällt, wenn die durch die Ausrüstung verursachten Kosten außer Verhältnis zu der zu erwartenden Abgabepflicht stehen; § 91b Sächsisches Wassergesetz.

4. Befreiung vom Abgabegeheimnis

Die Untere Wasserbehörde wird über die der Abgabefestsetzung zugrunde gelegten Wassermengen von der Oberen Wasserbehörde informiert.

5. Schrittweiser Wegfall der Ermäßigung

Die bisherige Möglichkeit der Ermäßigung fällt schrittweise weg. Die Übergangsregelung sieht vor, dass die Wasserentnahmeabgabe auf Antrag bis zum 31. Dezember 2024 um 75 %, bis zum 31. Dezember 2026 um 50 % und bis zum 31. Dezember 2028 um 25 % ermäßigt wird, wenn bei Anwendung des Standes der Technik eine Verringerung der Wasserentnahme nicht erreicht werden kann.

Soweit sich Ihrerseits aufgrund der Änderungen des Sächsischen Wassergesetzes und der damit verbundenen Neuerungen Nachfragen ergeben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Sandra Bach
Rechtsanwältin
Angestellte Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Bach berät und vertritt Mandanten in agrarrechtlichengrundstücksrechtlichenverwaltungsrechtlichen und mietrechtlichen Angelegenheiten sowie im allgemeinen Zivilrecht.