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auf den Internetseiten der BARRAN & Partner Rechtsanwälte mbB.

Wir sind eine auf die Beratung und Vertretung kleinerer und mittlerer Unternehmen sowie Privatpersonen spezialisierte Kanzlei mit Standorten in Sachsen und Sachsen-Anhalt. Unser Beratungsschwerpunkt liegt dabei auf agrarrechtlichen und arbeitsrechtlichen Themen sowie besonderen rechtlichen Problemen des ländlichen Raums.

Der Wunsch, unserer Mandantschaft in ihrem unternehmerischen und persönlichen Umfeld mit kompetentem Rat zur Seite zu stehen und eine über 30-jährige Kanzleigeschichte verbinden uns.

BARRAN & PARTNER
Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft
mit beschränkter Berufshaftung

Kanzlei Frauenstein
Frauensteiner Straße 159
09623 Frauenstein, ST Burkersdorf
Telefon: (037326) 904-0
Telefax: (037326) 904-15
E-Mail: frauenstein@barran.de

Dokumentation der Pflanzenschutzanwendungen – Änderungen für die Jahre 2026 und 2027

Entsprechend der EU-Verordnung (EU) 2023/564 war vorgesehen, dass die Dokumentation von Pflanzenschutz-Anwendungen für berufliche Anwender ab dem 01.01.2026 in einem digitalen maschinenlesbaren Format erfolgen muss. Die Umsetzungsfrist für die Verordnung und damit auch die verpflichtende Anwendung wurde zwischenzeitlich auf den 01.01.2027 verschoben. Ab dem 01.01.2026 treten unabhängig von der vorgenannten

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Aufgebotsverfahren  – Aneignung herrenloser Grundstücke

Jeder Landwirt kennt die von ihm bewirtschafteten Landwirtschaftlichen Flächen genau. Dies gilt nicht gleichermaßen für den Eigentümer. Dies kann seinen Grund darin finden, dass der Rechtsnachfolger keine Eintragung ins Grundbuch veranlasste oder die Erbfolge unklar gewesen ist und die tatsächlichen Erben aufgrund einer andauernden Erbstreitigkeit nicht ins Grundbuch eingetragen worden

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Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Roten Gebieten in Bayern

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit mehreren Urteilen von 24. Oktober 2025 (BVerwG 10 CN 1.25, BVerwG 10 CN 2.25, BVerwG 10 CN 3.25 und BVerwG 10 CN 4.25) entschieden, dass die Bayerische Ausführungserordnung zur Düngeverordnung unwirksam ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die bayerische Ausführungsverordnung

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