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auf den Internetseiten der BARRAN & Partner Rechtsanwälte mbB.

Wir sind eine auf die Beratung und Vertretung kleinerer und mittlerer Unternehmen sowie Privatpersonen spezialisierte Kanzlei mit Standorten in Sachsen und Sachsen-Anhalt. Unser Beratungsschwerpunkt liegt dabei auf agrarrechtlichen und arbeitsrechtlichen Themen sowie besonderen rechtlichen Problemen des ländlichen Raums.

Der Wunsch, unserer Mandantschaft in ihrem unternehmerischen und persönlichen Umfeld mit kompetentem Rat zur Seite zu stehen und eine über 30-jährige Kanzleigeschichte verbinden uns.

BARRAN & PARTNER
Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft
mit beschränkter Berufshaftung

Kanzlei Frauenstein
Frauensteiner Straße 159
09623 Frauenstein, ST Burkersdorf
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Güterkraftverkehrsgesetz und Transportarbeiten durch Landwirte – eine genaue Prüfung ist erforderlich

Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) betrifft die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern. Das Gesetz  unterscheidet zwischen gewerblichem Güterverkehr und Werksverkehr. Es enthält Ausnahmen für Landwirte, die eigene land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse transportieren oder unbezahlte Nachbarschaftshilfe leisten. Befreit sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Beförderungen im Rahmen eines Maschinenrings. Vorsicht ist für Landwirte

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Erntebedingte Verunreinigung der Fahrbahn – Schadenersatzpflicht des Landwirts bei Verkehrsunfall infolge der Verunreinigung

Das Landgericht Flensburg befasste sich kürzlich mit der Frage, ob Landwirte für durch Feldarbeiten verursachte Verschmutzungen haften. Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Ein Maishäcksler war 3 Tage vor dem Unfall auf dem Feld im Einsatz, das an die Straße angrenzt, auf der der Unfall geschah. Der Maishäcksler nutzte

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Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich

Das Bundesarbeitsgericht hatte über eine Vergleichsregelung und die Frage zu entscheiden, ob ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub wirksam ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24). Im Streit stand die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichem Mindesturlaub aus dem Jahr 2023. Der Kläger war bei der Beklagten

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