Eine Probezeit darf nicht der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entsprechen (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 5.12.2024 – 2 AZR 275/23).
Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Dies regelt § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz in der mit Wirkung zum 1.8.2022 erfolgten Neufassung der Vorschrift.
Das geforderte angemessene Verhältnis von Befristungsdauer und Probezeit wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun Gelegenheit zu der Entscheidung, dass jedenfalls ohne Hinzutreten von besonderen Umständen die Vereinbarung einer Probezeit unwirksam ist, die die gesamte Dauer der vereinbarten Befristung umfasst. In dem entschiedenen Fall war eine Einstellung zum 1.9.2022 zur Probe bis zum 28.2.2023 erfolgt und gleichzeitig der Arbeitsvertrag bis zum 28.2.2023 befristet. Diese Probezeitvereinbarung ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Die Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung ließ vorliegend jedoch die ordentliche Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses unberührt (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 5.12.2024 – 2 AZR 275/23).
Vom Bundesarbeitsgericht nicht zu entscheiden war, welcher Zeitrahmen als verhältnismäßig erscheint. Das wird auch eine Frage des Einzelfalls bleiben. Nach welchen Grundsätzen sich das Verhältnis zwischen der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses und einer hierfür vereinbarten Probezeit bestimmt, hat das Bundesarbeitsgericht angesichts der Fallkonstellation offengelassen.
Arbeitgeber müssen sich bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages mit Probezeitvereinbarung also Gedanken über das Verhältnis zwischen der Vertragsdauer und der Probezeit machen. Eine Probezeit, die sich letztlich über die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses erstreckt, ist im Allgemeinen jedenfalls unwirksam.