Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich

Das Bundesarbeitsgericht hatte über eine Vergleichsregelung und die Frage zu entscheiden, ob ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub wirksam ist

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24).

Im Streit stand die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichem Mindesturlaub aus dem Jahr 2023.

Der Kläger war bei der Beklagten als Betriebsleiter beschäftigt gewesen und die Urlaubsansprüche betrafen das Jahr 2023, in welchem er von Beginn an bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war. Es stand nicht im Streit, dass der Kläger krankheitsbedingt nicht in der Lage war, seinen Urlaub aus dem Jahr 2023 in Anspruch zu nehmen.

In einem gerichtlichen Vergleich über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses war unter anderem auch enthalten, dass Urlaubsansprüche in natura gewährt seien.

Der Kläger forderte später Abgeltung der sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaub aus dem Jahr 2023.

Das Bundesarbeitsgericht hat (wie die Vorinstanzen) den Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestätigt.

Die Vereinbarung, Urlaubsansprüche seien in natura gewährt, ist gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie einen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unzulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs regelt. Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch ein erst künftig – mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – entstehender Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs darf im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies gilt selbst dann, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung regelt, bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

Aufgrund der feststehenden durchgehenden Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2023 war in diesem Fall klar, dass die Parteien sich im Vergleich auch nicht über eine bestehende Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs (durch gegenseitiges Nachgeben) verständigen konnten. In dieser Konstellation ist kein Raum für einen Tatsachenvergleich.

(Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 23 vom 03.06.2025)