Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Roten Gebieten in Bayern

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit mehreren Urteilen von 24. Oktober 2025 (BVerwG 10 CN 1.25, BVerwG 10 CN 2.25, BVerwG 10 CN 3.25 und BVerwG 10 CN 4.25) entschieden, dass die Bayerische Ausführungserordnung zur Düngeverordnung unwirksam ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die bayerische Ausführungsverordnung – § 13a Abs. 1 Düngeverordnung – mangels hinreichender Regelungsdichte nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts auf Eigentum und der Berufsfreiheit genügt. In der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts heißt es hierzu weiter: „Aus § 13a Abs. 1 Düngeverordnung ergibt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind und infolgedessen verschärften Düngebeschränkungen unterliegen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA 2022) reicht dafür nicht aus, weil sie allein Behörden bindet und keine Außenwirkung hat. Die grundlegenden Vorgaben für die Gebietsausweisung, die den Umfang der auszuweisenden Gebiete maßgeblich beeinflussen, müssen in einer Rechtsnorm mit Außenwirkung geregelt werden. Dazu gehören insbesondere die Anforderungen an die Messstellendichte, die Art des für die Abgrenzung von unbelasteten und belasteten Gebieten anzuwendenden Verfahrens und die Frage, ob und in welchem Maße Flächen im Randbereich einbezogen werden.“

hierzu: Pressemitteilung Nr. 82/2025

Die in der Pressemitteilung veröffentliche Begründung spricht dafür, dass die Entscheidungen vom 24. Oktober 2025 auch in Gerichtsverfahren anderer Bundesländer Auswirkungen haben werden, weil das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für eine Gebietsausweisung fehlt.