Aufgebotsverfahren  – Aneignung herrenloser Grundstücke

Jeder Landwirt kennt die von ihm bewirtschafteten Landwirtschaftlichen Flächen genau. Dies gilt nicht gleichermaßen für den Eigentümer. Dies kann seinen Grund darin finden, dass der Rechtsnachfolger keine Eintragung ins Grundbuch veranlasste oder die Erbfolge unklar gewesen ist und die tatsächlichen Erben aufgrund einer andauernden Erbstreitigkeit nicht ins Grundbuch eingetragen worden sind. Durch weitere Erbfälle innerhalb einer Erbengemeinschaft kann sich die unklare Rechtslage verschärfen, bis für den Bewirtschafter völlig unklar geworden ist, wer tatsächlich Eigentümer der landwirtschaftlichen Flächen ist.

Dies führt teils dazu, dass Landwirte, trotz des Versuchs Erkundigungen einzuholen, über Jahrzehnte hinweg Flächen bewirtschaften deren Eigentümer unbekannt ist.

Für herrenlosen Grundstücke gilt, dass diese im Zuge eines sogenannten Aufgebotsverfahrens vom Eigenbesitzer angeeignet werden können.

Das Aufgebotsverfahren wird auf Antrag von den zuständigen Rechtspflegern bei dem Amtsgericht durchgeführt, in dessen Bezirk das betroffene Flurstück liegt.

Voraussetzungen des Anspruchs sind die folgenden:

Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er das betroffene Grundstück dreißig Jahre im Eigenbesitz hatte. Hier genügt die Glaubhaftmachung des mittelbarer Eigenbesitzes. Dass heißt, derjenige, der eine Sache als Nießbraucher, Pächter, oder aus einem ähnlichen Rechtsverhältnis heraus im Besitz hält, gilt als mittelbarer Eigenbesitzer.

Der Eigenbesitz eines Rechtsvorgängers ist dabei gemäß § 927 Abs. 1 S. 2 iVm § 943 BGB anzurechnen. Ein Erwerbstitel oder guter Glaube des Antragstellers an das Recht zum Besitz sind nicht erforderlich.

Ist kein Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so reicht allein die dreißigjährige Eigenbesitzzeit aus. Ist der wahre oder der frühere Eigentümer im Zeitpunkt der Antragstellung im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn der eingetragene Eigentümer verstorben oder verschollen ist. Hierfür werden gegebenenfalls Nachforschungen bei Standesämtern und Kirchen erforderlich.

Des Weiteren erforderlich ist, dass seit dreißig Jahren eine Grundbucheintragung, zu deren Wirksamkeit die Zustimmung des Eigentümers nötig war, nicht erfolgte.

Mit Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses geht zunächst jedes Eigentum an dem betreffenden Grundstück unter. Das Grundstück wird herrenlos. Der Eigentümer wird aus seinem Eigentum ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen wird derjenige, der im Aufgebotsverfahren sein Recht als Eigentümer angemeldet hat.

Derjenige, der den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erhält ein Aneignungsrecht an dem betroffenen Grundstück. Der Aneignungsberechtigte erwirbt das Eigentum an dem Grundstück dadurch, dass er sich in das Grundbuch als Eigentümer eintragen lässt.

Zu beachten ist, dass alle Belastungen des Grundstücks, sowie Vormerkungen und Widersprüche bestehen bleiben.

Gern stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung, prüfen Ihr Anliegen oder begleiten Ihr Aufgebotsverfahren vor den zuständigen Gerichten.