Entsprechend der EU-Verordnung (EU) 2023/564 war vorgesehen, dass die Dokumentation von Pflanzenschutz-Anwendungen für berufliche Anwender ab dem 01.01.2026 in einem digitalen maschinenlesbaren Format erfolgen muss. Die Umsetzungsfrist für die Verordnung und damit auch die verpflichtende Anwendung wurde zwischenzeitlich auf den 01.01.2027 verschoben.
Ab dem 01.01.2026 treten unabhängig von der vorgenannten Verlängerung der Umsetzungsfrist erweiterte Aufzeichnungspflichten in Kraft. Ab dem 01.01.2026 müssen detaillierte Daten zu Anwendung erfasst werden. Dies betrifft Angaben zu Fläche, Kultur und Mitteln samt dem entsprechenden Nummern und Codierungen.
Die Neuerungen sind in folgender Aufzählung fett gekennzeichnet:
- Art der Verwendung
- Name des Anwenders
- Zeitpunkt der Anwendung (Datum, Uhrzeit)
- Kultur: deutscher Name, EPPO-Code, BBCH-Stadium
- Schlag: Größe, Lage
- Pflanzenschutzmittel: Datum, Aufwandmenge, behandelte Fläche, Mittelbezeichnung, Zulassungsnummer
Nach derzeitigem Stand werden ab dem 01.01.2027 folgende Änderungen eintreten.
- Es besteht die Pflicht, sämtliche Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln in elektronischer und maschinenlesbarer Form zu dokumentieren.
- alle Anwendungen sind unverzüglich aufzeichnen.
- soweit die Anwendung zunächst nicht elektronisch erfasst wird, muss innerhalb von 30 Tagen eine Umwandlung in ein elektronisches, maschinenlesbares Format erfolgen
- die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren (der Fristlauf beginnt mit dem 01.01. des Folgejahres.
- zulässige Formate für die maschinenlesbare Erfassung sind unter anderem: Excel-Dateien, digitale Ackerschlagkarteien sowie strukturierte Datenformate.