Aufgebotsverfahren – Aneignung herrenloser Grundstücke
Jeder Landwirt kennt die von ihm bewirtschafteten Landwirtschaftlichen Flächen genau. Dies gilt nicht gleichermaßen für den Eigentümer. Dies kann seinen Grund darin finden, dass der Rechtsnachfolger keine Eintragung ins Grundbuch veranlasste oder die Erbfolge unklar gewesen ist und die tatsächlichen Erben aufgrund einer andauernden Erbstreitigkeit nicht ins Grundbuch eingetragen worden