Das Landgericht Flensburg befasste sich kürzlich mit der Frage, ob Landwirte für durch Feldarbeiten verursachte Verschmutzungen haften.
Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Ein Maishäcksler war 3 Tage vor dem Unfall auf dem Feld im Einsatz, das an die Straße angrenzt, auf der der Unfall geschah. Der Maishäcksler nutzte eine Ausfahrt des Feldes, die an einer Kurve verläuft. Vor und nach den Arbeiten musste der Maishäcksler das Feld jeweils über die Straße verlassen. Es entstand eine Kleischicht auf der Straße, die extrem rutschig war.
Der Landwirt reinigte die Straße nach den Feldarbeiten nicht (auch in den Folgetagen nicht).
Drei Tage später kam ein Fahrer mit seinem Auto von Straße ab. Zum Stehen kam er erst im Graben nach der Kurve. Es entstand ein Schaden von über 20.000 €.
Das Landgericht entschied, dass der Landwirt zur Haftung gem. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 32 StVO heranzuziehen ist.
§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO lauten: „Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.“
Bei § 32 StVO handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 832 Abs. 2 BGB. Die Regelung ist Ausfluss der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, da neben dem Straßenverkehr auch der einzelne Eigentümer des im Straßenverkehr verwendeten Fahrzeugs vor Schäden bewahrt werden soll, die durch Hindernisse hervorgerufenen wurden.
Das Gericht sah des Verstoß gegen das Schutzgesetz als gegeben an und begründete in seinen Auführungen weiter, dass der beklagte Landwirt Adressat der Beseitigungspflicht ist. Seine Beseitigungspflicht habe er gerade nicht wahrgenommen, obwohl ihm die Beseitigung zumutbar als auch möglich war.
Bei der Beurteilung des Falls war für das Gericht der tatsächliche Charakter der Straße maßgeblich. Nicht entscheidend war hingegen, ob es sich um eine öffentliche Straße handelt, die katastermäßig erfasst oder öffentlich gewidmet ist.
Dies ist entscheidend, weil bei Feld- oder Wirtschaftswegen der Maßstab vergleichsweise geringer anzusetzen ist, sodass teilweise die Auffassung vertreten wird, dass bei Feld- oder Wirtschaftswegen geringere oder überhaupt keine Verkehrssicherungspflichten bestehen. Insoweit war für die Richter im dargestellten Fall maßgeblich, ob die Straße als Feld- oder Waldweg für jeden aufmerksamen Benutzer, auch wenn nicht ortskundig, deutlich als solcher in Erscheinung tritt.
Die Richter haben hierzu die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten näher beleuchtet (Belag geteert, Fahrbahnbreite 4 m; Umgebung gekennzeichnet durch Felder und Wohnhäuser) und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich gerade nicht um einen reinen Wirtschaftsweg handelt. Es konnte also gerade nicht von einem geringen Maßstab in Bezug auf die Verkehrssicherungspflicht ausgegangen werden.
Das Gericht verurteilte den Landwirt zur Zahlung von Schadenersatz.
Fazit:
Bei nassen Feldern und dreckigen Straßen sollte jeder Landwirt prüfen, ob der betroffene Weg / die betroffene Straße als Feld- / Waldweg oder Gemeindestraße zu kategorisieren ist, um seine etwaigen Verkehrssicherungspflichten zu kennen.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass allein die Beschmutzung der Straße einen Verstoß gegen § 32 StVO darstellt, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Sollten Ihrerseits Fragen bestehen, treten Sie bitte an uns heran, wir beraten Sie gern.
BARRAN & Partner Rechtsanwälte mbB
Sandra Bach
Rechtsanwältin