Güterkraftverkehrsgesetz und Transportarbeiten durch Landwirte – eine genaue Prüfung ist erforderlich

Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) betrifft die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern.

Das Gesetz  unterscheidet zwischen gewerblichem Güterverkehr und Werksverkehr. Es enthält Ausnahmen für Landwirte, die eigene land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse transportieren oder unbezahlte Nachbarschaftshilfe leisten. Befreit sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Beförderungen im Rahmen eines Maschinenrings.

Vorsicht ist für Landwirte bei der Übernahme von Transporten beispielsweise für Biogasanlagen geboten, die nicht vom Landwirtschaftsbetrieb selbst betrieben werden bzw. bei reinen Transportaufträgen für Nichtlandwirte! Es ist ein Irrtum, dass sämtliche Transporte eines Landwirts von vornherein nicht dem GüKG unterliegen, sondern das betrifft nur die in § 2 (1) des GüKG definierten Ausnahmen.

Gelangt das Güterkraftverkehrsgesetz mangels Ausnahmetatbestandes zur Anwendung, ist zu prüfen, ob gewerblicher Güterverkehr oder Werksverkehr vorliegt. Gewerblicher Güterkraftverkehr unterliegt einer Erlaubnispflicht. Für eine solche Erlaubnis werden unter anderem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Nachweis fachlicher Eignung benötigt, die finanzielle Leistungsfähigkeit wird geprüft und eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung ist Pflicht. Außerdem sind in den betreffenden Fahrzeugen die Berechtigungen und Nachweise mitzuführen.

Für Werksverkehr besteht eine Meldepflicht nach § 15a GüKG.

Für Transportfahrten ist eine genaue Prüfung auch deshalb unverzichtbar, weil bei Verstößen gegen das GüKG hohe Bußgelder drohen. Diese (be-)treffen übrigens nicht nur den Transporteur selbst, sondern auch seinen Auftraggeber. Das heißt beispielsweise auch, ein Betreiber einer Biogaslange, der einen Transporteur beauftragt, sollte sicherstellen, dass dieser über eine Erlaubnis für gewerblichen Güterverkehr verfügt.